> TDDDG statt TTDSG: Was § 25 TDDDG für Cookies verlangt, welche Ausnahmen gelten, wie ein Cookie-Banner nach DSK aussehen muss und welche Bußgelder drohen.
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Cookie-Gesetz

# TDDDG und Cookies: Was § 25 TDDDG (ehemals TTDSG) von Ihrer Website verlangt

TDDDG statt TTDSG: Was § 25 TDDDG für Cookies verlangt, welche Ausnahmen gelten, wie ein Cookie-Banner nach DSK aussehen muss und welche Bußgelder drohen.

Aktualisiert am 9. Oktober 2026 · 10 Min. Lesezeit

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## Steckbrief

- Vollständiger Name

  Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (bis 13. Mai 2024: TTDSG)

- Geltungsbereich

  Deutschland

- In Kraft seit

  1\. Dezember 2021 (als TTDSG; seit 14. Mai 2024 TDDDG)

- Aufsichtsbehörde

  Landesdatenschutzbehörden, BfDI für Telekommunikationsanbieter und Bundesbehörden

- Höchstbußgeld

  Bis zu 300.000 € je Verstoß gegen § 25 TDDDG (DSGVO-Bußgelder zusätzlich möglich)

- Einwilligungsmodell

  Opt-in

## Das Wichtigste

- § 25 TDDDG erlaubt das Speichern und Auslesen von Informationen auf dem Endgerät nur mit vorheriger Einwilligung.
- Die Regel gilt für Cookies, Local Storage, Geräte-IDs und Fingerprinting, unabhängig davon, ob personenbezogene Daten betroffen sind.
- Ohne Einwilligung zulässig ist nur, was für einen ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst unbedingt erforderlich ist.
- Die Einwilligung richtet sich nach der DSGVO, und deutsche Gerichte verlangen eine Ablehnung, die so einfach ist wie die Zustimmung.
- Verstöße gegen § 25 können mit Bußgeldern bis zu 300.000 € geahndet werden.

Inhalt

> **Kurz gesagt:** § 25 TDDDG erlaubt Ihnen, Informationen auf dem Endgerät Ihrer Besucher zu speichern oder auszulesen (Cookies, Local Storage, Kennungen, Fingerprinting) nur, wenn diese vorher eingewilligt haben, es sei denn, der Zugriff ist für einen ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich. Die Pflicht trifft jede Website und jede App mit Niederlassung in Deutschland oder mit Angeboten für den deutschen Markt, unabhängig von der Unternehmensgröße. Verstöße kosten bis zu 300.000 € Bußgeld, DSGVO-Sanktionen können hinzukommen, und deutsche Gerichte haben Cookie-Banner ohne gleichwertige Ablehnoption bereits für unwirksam erklärt.

## TDDDG: Worum geht es?

Das TDDDG, ausgeschrieben Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, ist das deutsche Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten. Es wurde am 23. Juni 2021 ausgefertigt und trat am **1. Dezember 2021** unter seinem ursprünglichen Namen in Kraft: **TTDSG**, Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz.

Mit dem Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), mit dem auch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) eingeführt wurde, erhielt das TTDSG mit Wirkung zum **14. Mai 2024** seinen neuen Namen TDDDG. Der Begriff „Telemedien“ wurde durch „digitale Dienste“ ersetzt. An der Cookie-Regel selbst hat sich nichts geändert. Wenn Sie also noch nach „TTDSG Cookies“ suchen oder Ihre Datenschutzerklärung das TTDSG zitiert: Gemeint ist heute das TDDDG, und die Vorschrift steht nach wie vor in § 25.

Für Websitebetreiber ist genau dieser **§ 25 TDDDG, „Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen“**, entscheidend. Er setzt Art. 5 Abs. 3 der europäischen ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG) in deutsches Recht um. Bis Dezember 2021 musste die Einwilligungspflicht für Cookies in Deutschland noch aus dem alten Telemediengesetz und der Rechtsprechung abgeleitet werden. Seitdem steht sie ausdrücklich im Gesetz.

### Räumlicher Anwendungsbereich

Nach § 1 Abs. 3 TDDDG unterliegen dem Gesetz alle Unternehmen und Personen, die in Deutschland eine Niederlassung haben **oder hier Dienstleistungen erbringen** oder daran mitwirken. Die Datenschutzkonferenz (DSK) spricht in ihrer Orientierungshilfe ausdrücklich vom **Marktortprinzip**. Eine Website aus Frankreich, Spanien oder den USA, die sich an deutsche Besucher richtet, muss § 25 also für diese Besucher einhalten.

## Wer ist betroffen?

§ 25 TDDDG richtet sich an jeden, der Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers speichert oder auf dort gespeicherte Informationen zugreift. In der Praxis betrifft das:

- **Websitebetreiber** jeder Größe, vom Portfolio eines Freiberuflers bis zum großen Onlineshop. Es gibt keine Schwelle nach Umsatz oder Besucherzahl.
- **App-Anbieter**, weil Apps Geräte-IDs, Werbe-IDs und andere auf dem Smartphone gespeicherte Daten auslesen.
- **Anbieter vernetzter Geräte und Software**, die Informationen auf Endgeräten schreiben oder lesen.
- **Öffentliche Stellen**, die Websites oder Apps betreiben.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eigene Cookies oder um Cookies eines eingebundenen Drittanbieters handelt. Setzt ein Marketing-Pixel, ein Videoplayer oder ein Chat-Widget auf Ihrer Seite etwas im Browser des Besuchers, müssen Sie als Betreiber dafür sorgen, dass vorher eine Einwilligung vorliegt.

Ein Punkt überrascht viele Teams: **§ 25 TDDDG setzt keinen Personenbezug voraus.** Die DSK betont, dass die Einwilligungspflicht für das Speichern und Auslesen von Informationen unabhängig davon gilt, ob diese Informationen eine Person identifizieren. Sie stützt sich dabei auf das Planet49-Urteil des BGH vom 28. Mai 2020. Sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden, gilt zusätzlich die DSGVO.

## Was das TDDDG für Cookies und Einwilligung vorschreibt

### Grundsatz: vorherige Einwilligung (Opt-in)

Nach § 25 Abs. 1 TDDDG ist das Speichern von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf dort bereits gespeicherte Informationen nur zulässig, wenn der Endnutzer **auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen** eingewilligt hat. Für die Information und die Einwilligung verweist das Gesetz auf die DSGVO. Damit gelten alle Anforderungen an eine wirksame Einwilligung: freiwillig, für den bestimmten Fall, informiert, unmissverständlich und durch eine eindeutige bestätigende Handlung. Vorausgefüllte Häkchen, Schweigen oder bloßes Weitersurfen genügen nicht.

Der Anwendungsbereich ist laut DSK weit. Er erfasst:

- Cookies, aber auch **Local Storage und Session Storage**;
- das Auslesen von **Geräte- und Werbekennungen** auf Mobilgeräten;
- **Browser-Fingerprinting**, bei dem ein Skript aktiv Geräteeigenschaften ausliest und an einen Server sendet.

Auch der Zeitpunkt zählt: Die Einwilligung muss **vor** dem Zugriff vorliegen. Die DSK stellt klar, dass während der Anzeige des Banners keine Skripte geladen werden dürfen, die einwilligungsbedürftig auf das Endgerät zugreifen, und keine Inhalte von fremden Servern, soweit dafür eine Einwilligung erforderlich ist.

### Die zwei Ausnahmen

§ 25 Abs. 2 TDDDG kennt nur zwei Fälle ohne Einwilligung:

1. Der alleinige Zweck ist die Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz (vor allem für Telekommunikationsanbieter relevant).
2. Die Speicherung oder der Zugriff ist **unbedingt erforderlich**, damit der Anbieter einen vom Nutzer **ausdrücklich gewünschten** digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.

Die DSK legt die zweite Ausnahme eng aus. Typische Beispiele sind ein Warenkorb-Cookie, nachdem der Besucher tatsächlich etwas in den Warenkorb gelegt hat, Sicherheits-Cookies gegen wiederholte fehlgeschlagene Login-Versuche oder ein Cookie, das nur die Cookie-Entscheidung selbst speichert. Dient ein Cookie mehreren Zwecken, ist er nur ausgenommen, wenn jeder einzelne Zweck unbedingt erforderlich ist.

Die Reichweitenmessung ist die Grauzone. Die DSK lehnt es in der Orientierungshilfe ausdrücklich ab, Analyse pauschal als einwilligungsfrei einzustufen: Drittanbieter-Tools erheben meist weit mehr als einen Seitenzähler, und allenfalls eine genau definierte, minimale Messung könnte im Einzelfall ohne Einwilligung auskommen. Wenn Sie ein gängiges Analyse- oder Werbetool nutzen, planen Sie mit einer Einwilligung.

### Zwei Prüfstufen: erst TDDDG, dann DSGVO

Die DSK beschreibt eine zweistufige Prüfung. § 25 TDDDG regelt den Zugriff auf das Endgerät, also das Setzen oder Auslesen des Cookies. Die **anschließende Verarbeitung** personenbezogener Daten braucht eine eigene Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Für Tracking und Marketing ist das in der Praxis ebenfalls die Einwilligung, weshalb ein einziger Banner beide Einwilligungen einholt. Darüber müssen Sie die Nutzer informieren.

### Information, Dauer und Erneuerung

„Informiert“ heißt nach der DSK: Nutzer erfahren, wer auf ihr Gerät zugreift, zu welchem Zweck, wie lange die Cookies gespeichert bleiben und ob Dritte Zugriff erhalten. Werden Drittdienstleister eingebunden, sind diese **einzeln zu benennen**.

Eine feste Gültigkeitsdauer der Einwilligung sehen weder TDDDG noch DSGVO vor. Die Einwilligung bezieht sich aber immer auf den bestimmten Fall: Fügen Sie neue Cookies oder Drittanbieter hinzu, deckt die alte Einwilligung diese nicht ab, und Sie müssen erneut fragen.

### Widerruf und Nachweis

Der Widerruf muss **so einfach möglich sein wie die Erteilung** (Art. 7 Abs. 3 DSGVO), betont die DSK. Ein Widerruf nur per E-Mail oder Kontaktformular oder nach langer Suche in der Datenschutzerklärung reicht nicht. Bewährt hat sich ein dauerhaft sichtbarer Link oder ein Symbol, das die Einstellungen wieder öffnet.

Außerdem müssen Sie die wirksame Einwilligung **nachweisen** können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Dokumentieren Sie den technischen Ablauf, die Speicherung der Entscheidungen und die Texte, die zum Zeitpunkt der Einwilligung angezeigt wurden. Bewahren Sie alte Bannerversionen auf, damit Sie zeigen können, was Nutzer tatsächlich gesehen haben.

### Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung

§ 26 TDDDG und die **Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)**, in Kraft seit dem **1. April 2025**, schaffen „anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung“ (oft PIMS genannt), die Entscheidungen der Nutzer zentral speichern. Die Anerkennung erfolgt durch den BfDI. Die Einbindung solcher Dienste ist für Websitebetreiber **freiwillig** (§ 18 EinwV). Ihr eigener Cookie-Banner bleibt also notwendig.

## Der TDDDG-konforme Cookie-Banner

Die Orientierungshilfe der DSK und die Rechtsprechung zeichnen ein recht genaues Bild. Auf der **ersten Ebene** müssen konkrete Informationen zu allen Zwecken stehen, wenn dort bereits ein Button zur Einwilligung in mehrere Zwecke angeboten wird. Ein vager Satz wie „Um Ihnen ein besseres Nutzungserlebnis bieten zu können, verwenden wir Cookies“ ist laut DSK zu unbestimmt. Erwartet werden:

- die konkreten Zwecke der Verarbeitung;
- ob Profile gebildet und mit Daten anderer Websites angereichert werden;
- ob Daten außerhalb des EWR verarbeitet werden;
- an wie viele Verantwortliche Daten weitergegeben werden.

Kästchen dürfen nicht vorausgewählt sein, und der Banner darf den Zugang zu Impressum und Datenschutzerklärung nicht versperren.

### Die Buttons

Die DSK hält eine Ablehnoption auf der ersten Ebene für erforderlich, sobald Nutzer mit dem Banner interagieren müssen, um die Website weiter zu nutzen, und stellt fest, dass dies bei den gängigen Gestaltungen sehr häufig der Fall ist. Die Ablehnoption muss als **gleichwertige Alternative** erkennbar sein, etwa ein in Größe, Farbe, Kontrast und Schriftbild vergleichbarer Button. Eine Schaltfläche „Einstellungen oder Ablehnen“, die nur auf eine weitere Ebene führt, reicht nach der DSK nicht. Kurz: Steht auf der ersten Ebene „Alle akzeptieren“, gehört daneben ein gleich gut sichtbares „Alles ablehnen“.

### Unzulässiges Nudging

Die DSK lässt Gestaltungsspielraum, zieht aber eine Grenze, wo die Einwilligung nicht mehr freiwillig oder informiert ist. Meist entsteht unzulässiges Nudging durch das Zusammenwirken mehrerer Merkmale. Beanstandet wurden unter anderem:

- eine Ablehnoption, die nur im Fließtext oder außerhalb des Banners steht;
- ein Ablehnen-Button, der erst nach Scrollen sichtbar wird, während „Akzeptieren“ sofort sichtbar ist;
- ein „X“, das in Wahrheit „Akzeptieren und schließen“ bedeutet;
- irreführende Überschriften, die ein „optimales Nutzungserlebnis“ versprechen, ohne das Wort Einwilligung zu verwenden;
- ein Banner, das nach der Ablehnung immer wieder erscheint.

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie in unserem [Leitfaden zum DSGVO-konformen Cookie-Banner](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-banner-dsgvo-konform-leitfaden) und in der Übersicht über [Cookie Dark Patterns](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-dark-patterns-cnil-verbote).

## Sanktionen und Kontrollen

Nach § 28 Abs. 1 Nr. 13 TDDDG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Informationen speichert oder auf Informationen zugreift. Das Bußgeld beträgt **bis zu 300.000 €**. Da die nachfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten unter die DSGVO fällt, können die Behörden zusätzlich auf deren deutlich höheren Bußgeldrahmen zurückgreifen.

Zuständig für private Unternehmen sind in der Regel die **Landesdatenschutzbehörden**. Der **BfDI** ist nach § 28 TDDDG zuständig, wenn Telekommunikationsanbieter oder Bundesbehörden betroffen sind. Daneben können Verbraucherverbände vor den Zivilgerichten auf Unterlassung klagen.

### Reale Fälle

- **VG Hannover, Urteil vom 19. März 2025 (10 A 5385/22).** Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hatte gegen ein niedersächsisches Medienhaus eine Anordnung erlassen, und das Gericht bestätigte sie. Der Banner bot auf der ersten Ebene nur „Alle akzeptieren“ und „Einstellungen“, erschwerte die Ablehnung erheblich, erschien wiederholt und verwendete das Wort Einwilligung nicht. Laut Pressemitteilung muss es eine gut sichtbare „Alles ablehnen“-Schaltfläche auf der ersten Ebene geben, wenn eine „Alle akzeptieren“-Option angeboten wird. Die Einwilligungen waren unwirksam, ein Verstoß gegen TDDDG und DSGVO. ([Pressemitteilung LfD Niedersachsen 08/2025](https://www.lfd.niedersachsen.de/download/217974))
- **OLG Köln, Urteil vom 19. Januar 2024 (6 U 80/23).** Ein Verbraucherverband klagte gegen den Betreiber eines werbefinanzierten Nachrichtenportals. Das Gericht untersagte einen Banner ohne gleichwertige Ablehnoption auf der ersten Ebene und mit einem „X“, das als „Akzeptieren & Schließen“ wirkte, unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € je Zuwiderhandlung. ([Urteil auf NRWE](https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2024/6_U_80_23_Urteil_20240119.html))

## Checkliste zur Umsetzung

1. **Erfassen Sie alle Cookies, Speicherobjekte und Skripte** Ihrer Website, auch die von eingebundenen Drittanbietern.
2. **Ordnen Sie jedes Element ein**: unbedingt erforderlich für einen gewünschten Dienst oder einwilligungsbedürftig. Analyse- und Marketingtools gehören in der Regel in die zweite Gruppe.
3. **Blockieren Sie einwilligungsbedürftige Skripte und Drittinhalte**, bis der Besucher zugestimmt hat.
4. **Platzieren Sie „Alles ablehnen“ neben „Alle akzeptieren“** auf der ersten Ebene, in gleicher Größe, Farbe und Klickzahl.
5. **Nennen Sie auf der ersten Ebene die Pflichtangaben**: Zwecke, Profilbildung, Übermittlungen außerhalb des EWR, Zahl der Empfänger und die Drittanbieter mit Namen.
6. **Verzichten Sie auf vorausgewählte Kästchen** und werten Sie Scrollen oder Schließen nie als Einwilligung.
7. **Bieten Sie einen dauerhaften Link oder ein Symbol** zum Ändern und Widerrufen der Einwilligung.
8. **Sichern Sie Nachweise**: Einwilligungsprotokolle, Bannertexte und Konfiguration zum jeweiligen Zeitpunkt.
9. **Holen Sie die Einwilligung erneut ein**, sobald neue Cookies oder Dienste hinzukommen.
10. **Prüfen Sie die DSGVO-Rechtsgrundlage** für jede Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Setzen des Cookies.

## Wie FlowConsent Ihnen hilft, das TDDDG einzuhalten

FlowConsent übernimmt die technische Seite von § 25 TDDDG für Websites mit deutschen Besuchern. Skripte werden **vor der Einwilligung blockiert**, sodass beim ersten Seitenaufruf nichts Einwilligungsbedürftiges geladen wird. Der Banner zeigt „Alle akzeptieren“ und „Alles ablehnen“ gleichwertig nebeneinander. Der **automatische Scan** findet die Cookies und Dienste auf Ihrer Website, und jede Entscheidung wird protokolliert: Den **Einwilligungsnachweis** exportieren Sie jederzeit über den [Nachweisbericht](https://www.flowconsent.com/de/doc/proof-report). Google Consent Mode v2 ist integriert, das Hosting erfolgt in Europa, die Einrichtung dauert etwa zehn Minuten. Prüfen Sie Ihre Website mit unserem [kostenlosen Scanner](https://www.flowconsent.com/de/scan) und [erstellen Sie Ihr Konto](https://app.flowconsent.com/auth/register): kostenlos bis 25.000 Sitzungen pro Monat.

## Weiterführende Artikel

Die folgenden Artikel vertiefen die Themen dieser Seite. Beginnen Sie mit den [7 Voraussetzungen einer wirksamen DSGVO-Einwilligung](https://www.flowconsent.com/de/blog/dsgvo-einwilligung-voraussetzungen-leitfaden), denn § 25 TDDDG übernimmt sie direkt. Danach erfahren Sie, wie Sie den [Nachweis der Cookie-Einwilligung](https://www.flowconsent.com/de/blog/nachweis-cookie-einwilligung-speichern) sichern und ein vollständiges Cookie-Audit Ihrer Website durchführen.

Weiterlesen

## Mehr zum Thema TDDDG.

Praktische Leitfäden aus unserem Blog, um diese Regeln auf Ihrer Website umzusetzen.

[Blog](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-banner-dsgvo-konform-leitfaden)

### [DSGVO-konformer Cookie-Banner: der vollständige Leitfaden](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-banner-dsgvo-konform-leitfaden)

[Artikel lesen ](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-banner-dsgvo-konform-leitfaden)·

[Blog](https://www.flowconsent.com/de/blog/dsgvo-einwilligung-voraussetzungen-leitfaden)

### [DSGVO-Einwilligung: die 7 Voraussetzungen für Gültigkeit](https://www.flowconsent.com/de/blog/dsgvo-einwilligung-voraussetzungen-leitfaden)

[Artikel lesen ](https://www.flowconsent.com/de/blog/dsgvo-einwilligung-voraussetzungen-leitfaden)·

[Blog](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-dark-patterns-cnil-verbote)

### [Cookie Dark Patterns: Was die CNIL in Cookie-Bannern verbietet](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-dark-patterns-cnil-verbote)

[Artikel lesen ](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-dark-patterns-cnil-verbote)·

[Blog](https://www.flowconsent.com/de/blog/nachweis-cookie-einwilligung-speichern)

### [Nachweis der Cookie-Einwilligung: Was Sie speichern müssen und wie lange](https://www.flowconsent.com/de/blog/nachweis-cookie-einwilligung-speichern)

[Artikel lesen ](https://www.flowconsent.com/de/blog/nachweis-cookie-einwilligung-speichern)·

[Blog](https://www.flowconsent.com/de/blog/dsgvo-cookie-kategorien-vollstaendiger-leitfaden)

### [Die 4 DSGVO-Cookie-Kategorien: vollständiger Leitfaden](https://www.flowconsent.com/de/blog/dsgvo-cookie-kategorien-vollstaendiger-leitfaden)

[Artikel lesen ](https://www.flowconsent.com/de/blog/dsgvo-cookie-kategorien-vollstaendiger-leitfaden)·

[Blog](https://www.flowconsent.com/de/blog/ist-google-analytics-dsgvo-konform)

### [Ist Google Analytics DSGVO-konform? Der vollständige GA4-Leitfaden](https://www.flowconsent.com/de/blog/ist-google-analytics-dsgvo-konform)

[Artikel lesen ](https://www.flowconsent.com/de/blog/ist-google-analytics-dsgvo-konform)·

[Blog](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-audit-website-vollstaendige-methode)

### [Cookie-Audit der Website: die vollständige Methode, um Ihre Tracker zu scannen](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-audit-website-vollstaendige-methode)

[Artikel lesen ](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-audit-website-vollstaendige-methode)·

[Blog](https://www.flowconsent.com/de/blog/eprivacy-verordnung-cookies-was-sich-aendert)

### [ePrivacy-Verordnung: Was sich bei Cookies ändert](https://www.flowconsent.com/de/blog/eprivacy-verordnung-cookies-was-sich-aendert)

[Artikel lesen](https://www.flowconsent.com/de/blog/eprivacy-verordnung-cookies-was-sich-aendert)

Fragen

## TDDDG und Cookies: Ihre Fragen

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### Was ist der Unterschied zwischen TTDSG und TDDDG?

Es handelt sich um dasselbe Gesetz. Es trat am 1. Dezember 2021 als Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft. Durch das Gesetz vom 6. Mai 2024, mit dem auch das Digitale-Dienste-Gesetz eingeführt wurde, erhielt es mit Wirkung zum 14. Mai 2024 den Namen Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Die Cookie-Regel steht weiterhin in § 25. Urteile, Leitlinien und Banner, die für das TTDSG entwickelt wurden, bleiben daher relevant.

### Gilt das TDDDG auch für Websites aus dem Ausland?

Ja, das ist möglich. Nach § 1 Abs. 3 TDDDG unterliegen dem Gesetz alle, die in Deutschland eine Niederlassung haben oder hier Dienstleistungen erbringen. Die DSK spricht vom Marktortprinzip. Ein Onlineshop aus Österreich, den Niederlanden oder den USA, der sich an deutsche Besucher richtet, muss § 25 TDDDG für diese Besucher einhalten. In der Praxis verwenden die meisten Unternehmen ohnehin einen einheitlichen Banner für die gesamte EU.

### Darf ich Google Analytics ohne Einwilligung nutzen?

In aller Regel nicht. Analysewerkzeuge von Drittanbietern speichern oder lesen Kennungen auf dem Endgerät und sind für den vom Nutzer gewünschten Dienst nicht unbedingt erforderlich. Damit greift die Einwilligungspflicht aus § 25 Abs. 1 TDDDG. Die DSK lehnt es in ihrer Orientierungshilfe ausdrücklich ab, Reichweitenmessung pauschal von der Einwilligung auszunehmen. Allenfalls eine genau definierte, minimale Messung kann im Einzelfall ohne Einwilligung zulässig sein.

### Brauche ich einen Button „Alles ablehnen“ auf der ersten Ebene?

In den meisten Fällen ja. Laut DSK ist eine Ablehnoption auf der ersten Ebene immer dann erforderlich, wenn Nutzer mit dem Banner interagieren müssen, um die Website weiter zu nutzen, was bei den meisten Bannern der Fall ist. Das VG Hannover (März 2025) und das OLG Köln (Januar 2024) haben Banner beanstandet, bei denen die Ablehnung mehr Aufwand erforderte als die Zustimmung. „Alle akzeptieren“ neben „Einstellungen“ reicht nicht.

### Gilt § 25 TDDDG nur für personenbezogene Daten?

Nein. Anders als die DSGVO schützt § 25 TDDDG das Endgerät selbst. Wer Informationen auf dem Gerät speichert oder ausliest, braucht eine Einwilligung, auch wenn diese Informationen keinen Personenbezug haben. Werden anschließend personenbezogene Daten verarbeitet, gilt zusätzlich die DSGVO. Sie benötigen also eine Grundlage nach beiden Gesetzen: § 25 TDDDG für den Zugriff auf das Gerät und Art. 6 DSGVO für die weitere Verarbeitung.

### Wer kontrolliert die Einhaltung des TDDDG?

Für private Unternehmen ist in der Regel die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes zuständig, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Das Verfahren vor dem VG Hannover ging zum Beispiel vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen aus. Der BfDI ist für Telekommunikationsanbieter und Bundesbehörden zuständig und erkennt Dienste zur Einwilligungsverwaltung an. Außerdem können Verbraucherverbände vor den Zivilgerichten klagen.

## Offizielle Quellen

Die Texte und Leitlinien, auf denen diese Seite beruht.

- [§ 25 TDDDG, Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen (gesetze-im-internet.de) ](https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/__25.html)www\.gesetze-im-internet.de
- [§ 1 TDDDG, Anwendungsbereich (gesetze-im-internet.de) ](https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/__1.html)www\.gesetze-im-internet.de
- [§ 26 TDDDG, Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung (gesetze-im-internet.de) ](https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/__26.html)www\.gesetze-im-internet.de
- [§ 28 TDDDG, Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de) ](https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/__28.html)www\.gesetze-im-internet.de
- [TDDDG, Volltext mit Inkrafttreten und Umbenennung (gesetze-im-internet.de) ](https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/BJNR198210021.html)www\.gesetze-im-internet.de
- [Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (gesetze-im-internet.de) ](https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/BJNR0950B0024.html)www\.gesetze-im-internet.de
- [Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) (gesetze-im-internet.de) ](https://www.gesetze-im-internet.de/einwv/BJNR0200B0025.html)www\.gesetze-im-internet.de
- [DSK, Orientierungshilfe für Anbieter:innen von digitalen Diensten (OH Digitale Dienste), Version 1.2, November 2024 ](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/OH_Digitale_Dienste.pdf)www\.datenschutzkonferenz-online.de
- [BfDI, Einwilligungsverwaltung und anerkannte Dienste ](https://www.bfdi.bund.de/DE/Fachthemen/Themen-Positionen/Einwilligungsverwaltung/Einwilligungsverwaltung_node.html)www\.bfdi.bund.de
- [LfD Niedersachsen, Pressemitteilung Nr. 08/2025 zum Urteil des VG Hannover ](https://www.lfd.niedersachsen.de/download/217974)www\.lfd.niedersachsen.de
- [OLG Köln, Urteil vom 19. Januar 2024, 6 U 80/23 (NRWE) ](https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2024/6_U_80_23_Urteil_20240119.html)nrwe.justiz.nrw\.de

Weitere Gesetze

## Weitere Cookie- und Datenschutzgesetze.

[DSGVO · Opt-in](https://www.flowconsent.com/de/laws/dsgvo)

### [DSGVO und Cookies: Was die Verordnung von Ihrer Website verlangt](https://www.flowconsent.com/de/laws/dsgvo)

[Leitfaden lesen ](https://www.flowconsent.com/de/laws/dsgvo)·

[ePrivacy-Richtlinie · Opt-in](https://www.flowconsent.com/de/laws/eprivacy-richtlinie)

### [ePrivacy-Richtlinie und Cookies: die Regel hinter jedem Cookie-Banner](https://www.flowconsent.com/de/laws/eprivacy-richtlinie)

[Leitfaden lesen ](https://www.flowconsent.com/de/laws/eprivacy-richtlinie)·

[CCPA / CPRA · Opt-out](https://www.flowconsent.com/de/laws/ccpa-cpra)

### [CCPA und CPRA: Was das kalifornische Recht bei Cookies verlangt](https://www.flowconsent.com/de/laws/ccpa-cpra)

[Leitfaden lesen ](https://www.flowconsent.com/de/laws/ccpa-cpra)·

[UK GDPR / PECR · Opt-in](https://www.flowconsent.com/de/laws/uk-gdpr-pecr)

### [UK GDPR, PECR und Cookies: Was britisches Recht von Ihrer Website verlangt](https://www.flowconsent.com/de/laws/uk-gdpr-pecr)

[Leitfaden lesen ](https://www.flowconsent.com/de/laws/uk-gdpr-pecr)·

[revDSG · Opt-out](https://www.flowconsent.com/de/laws/revdsg-schweiz)

### [revDSG und Cookies: Was das Schweizer Datenschutzgesetz von Ihrer Website verlangt](https://www.flowconsent.com/de/laws/revdsg-schweiz)

[Leitfaden lesen ](https://www.flowconsent.com/de/laws/revdsg-schweiz)·

[LGPD · Gemischt](https://www.flowconsent.com/de/laws/lgpd-brasilien)

### [LGPD und Cookies: Was Brasiliens Datenschutzgesetz von Ihrer Website verlangt](https://www.flowconsent.com/de/laws/lgpd-brasilien)

[Leitfaden lesen ](https://www.flowconsent.com/de/laws/lgpd-brasilien)·

[LOPDGDD · Opt-in](https://www.flowconsent.com/de/laws/lopdgdd-spanien)

### [LOPDGDD und Cookies: Was spanisches Recht von Ihrer Website verlangt](https://www.flowconsent.com/de/laws/lopdgdd-spanien)

[Leitfaden lesen](https://www.flowconsent.com/de/laws/lopdgdd-spanien)

[Alle Gesetze ansehen](https://www.flowconsent.com/de/laws)

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