> Cookie-Recht in Spanien: Art. 22.2 LSSI, LOPDGDD, Cookie-Leitfaden der AEPD, Banner-Regeln, reale Bußgelder der AEPD und eine Checkliste für Ihre Website.
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Cookie-Gesetz

# LOPDGDD und Cookies: Was spanisches Recht von Ihrer Website verlangt

Cookie-Recht in Spanien: Art. 22.2 LSSI, LOPDGDD, Cookie-Leitfaden der AEPD, Banner-Regeln, reale Bußgelder der AEPD und eine Checkliste für Ihre Website.

Aktualisiert am 9. Oktober 2026 · 10 Min. Lesezeit

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## Steckbrief

- Vollständiger Name

  Ley Orgánica 3/2018 über den Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung digitaler Rechte, zusammen mit Art. 22.2 des Gesetzes 34/2002 (LSSI)

- Geltungsbereich

  Spanien

- In Kraft seit

  7\. Dezember 2018

- Aufsichtsbehörde

  AEPD (Agencia Española de Protección de Datos)

- Höchstbußgeld

  Bis 30.000 € je Cookie-Verstoß nach LSSI (bis 150.000 € im Wiederholungsfall), bis 20 Mio. € oder 4 % des Umsatzes nach DSGVO

- Einwilligungsmodell

  Opt-in

## Das Wichtigste

- In Spanien regelt Art. 22.2 LSSI die Cookies, gelesen zusammen mit DSGVO und LOPDGDD für den Begriff der Einwilligung.
- Jeder nicht unbedingt erforderliche Cookie braucht eine vorherige, informierte Einwilligung durch eine eindeutige Handlung.
- Die AEPD verlangt einen Ablehnen-Button auf derselben Ebene und mit derselben Sichtbarkeit wie den Akzeptieren-Button.
- Weitersurfen, Untätigkeit und vorausgewählte Kästchen sind nie eine Einwilligung, und der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung.
- Die AEPD hält es für gute Praxis, die Einwilligung spätestens nach 24 Monaten zu erneuern.
- Cookies ohne Information oder Einwilligung sind ein leichter Verstoß gegen die LSSI mit bis zu 30.000 € Bußgeld, die AEPD hat Iberia, Vodafone und Massimo Dutti sanktioniert.

Inhalt

> **Kurz gesagt:** Spanisches Recht verlangt von jeder Website eine vorherige, informierte Einwilligung, bevor nicht unbedingt erforderliche Cookies eingesetzt werden, auf Grundlage von Art. 22.2 LSSI in Verbindung mit DSGVO und LOPDGDD. Es gilt für in Spanien niedergelassene Anbieter und für Anbieter außerhalb der EU, die sich gezielt an spanische Nutzer richten. Die AEPD setzt es aktiv durch, mit Bußgeldern bis 30.000 € je Cookie-Verstoß nach LSSI, mehr im Wiederholungsfall, und DSGVO-Sanktionen, wenn personenbezogene Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

## LOPDGDD: Worum geht es?

Die LOPDGDD ist die **Ley Orgánica 3/2018 vom 5. Dezember 2018 über den Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung digitaler Rechte**. Sie wurde im spanischen Gesetzblatt BOE Nr. 294 vom 6. Dezember 2018 veröffentlicht und trat am Tag darauf, dem **7. Dezember 2018**, in Kraft. Nach Art. 1 hat sie zwei Ziele: das spanische Recht an die DSGVO anzupassen und deren Bestimmungen zu ergänzen, und die digitalen Rechte der Bürger zu gewährleisten (Titel X, Art. 79 bis 97). Sie ersetzt die DSGVO nicht, sondern füllt die Spielräume aus, die das EU-Recht den Mitgliedstaaten lässt, ähnlich wie das BDSG in Deutschland.

Für Cookies ist allerdings ein anderes Gesetz maßgeblich: **Art. 22.2 des Gesetzes 34/2002 über Dienste der Informationsgesellschaft und den elektronischen Geschäftsverkehr (LSSI)**. Es ist die spanische Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie, das spanische Gegenstück zu § 25 TDDDG. Danach dürfen Anbieter „Vorrichtungen zur Speicherung und zum Abruf von Daten“ auf den Endgeräten der Nutzer nur verwenden, wenn diese eingewilligt haben, nachdem sie klare und vollständige Informationen über deren Nutzung erhalten haben, insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung.

Der Artikel verweist noch auf das alte spanische Datenschutzgesetz von 1999. Die AEPD erklärt in ihrem Cookie-Leitfaden, dass dieser Verweis heute als Verweis auf die DSGVO (anwendbar seit dem 25. Mai 2018) und die LOPDGDD (anwendbar seit dem 7. Dezember 2018) zu lesen ist. Das spanische Cookie-Recht hat also drei Ebenen:

- **Art. 22.2 LSSI** entscheidet, wann eine Einwilligung nötig ist;
- **DSGVO und LOPDGDD** legen fest, was eine wirksame Einwilligung ist, und regeln die über Cookies erhobenen personenbezogenen Daten;
- **der Cookie-Leitfaden der AEPD**, zuletzt im Mai 2024 aktualisiert, erklärt die Anwendung auf Banner.

**Räumlicher Anwendungsbereich.** Die LSSI gilt für in Spanien niedergelassene Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und für Dienste über eine feste Niederlassung in Spanien. Auch Anbieter außerhalb von EU und EWR, die ihre Dienste gezielt auf Spanien ausrichten, unterliegen ihren Pflichten.

## Wer ist betroffen?

In der Praxis betrifft das spanische Cookie-Recht:

- Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Behörden, die von Spanien aus eine Website oder App betreiben;
- Unternehmen außerhalb der EU, die spanische Nutzer ansprechen;
- alle, deren Cookies personenbezogene Daten von Personen in Spanien verarbeiten, die zusätzlich DSGVO und LOPDGDD einhalten müssen.

Für ein deutsches Unternehmen mit spanischer Shop-Version heißt das: Das Setzen von Cookies richtet sich in der Regel nach dem Recht des Niederlassungsstaats, also dem TDDDG, die AEPD bleibt aber über die DSGVO zuständig, wenn spanische Nutzer betroffen sind. Da die Anforderungen der AEPD und der DSK an Banner sehr ähnlich sind, genügt in der Praxis ein sauber gestalteter Banner für beide Märkte.

Der Begriff „Cookie“ ist laut AEPD weit zu verstehen: Art. 22.2 erfasst jede Vorrichtung zum Speichern oder Abrufen von Daten auf dem Endgerät, einschließlich Web Beacons und **Fingerprinting**.

## Was die LOPDGDD für Cookies und Einwilligung vorschreibt

### Vorherige Einwilligung für alles nicht unbedingt Erforderliche

Spanien folgt dem **Opt-in**-Modell. Laut AEPD dürfen Cookies erst verwendet werden, wenn der Nutzer die erforderlichen Informationen erhalten und eingewilligt hat.

**Ausgenommen** sind Cookies, die nur der Übertragung einer Nachricht dienen oder für einen ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich sind. Die AEPD nennt unter anderem Cookies für Nutzereingaben (Formulare, Warenkorb), Authentifizierung, Sicherheit, Lastverteilung und vom Nutzer selbst gewählte Oberflächeneinstellungen wie Sprache oder Schriftgröße, sofern sie nur diesem Zweck dienen.

Alle anderen Cookies brauchen eine Einwilligung, auch **Analyse-Cookies**: Die AEPD stellt klar, dass sie nicht ausgenommen sind, auch wenn Erstanbieter-Cookies mit aggregierten Statistikdaten wenig Risiko bergen.

### Was eine wirksame Einwilligung ausmacht

**Art. 6 LOPDGDD** übernimmt die DSGVO-Definition: freiwillige, bestimmte, informierte und unmissverständliche Willensbekundung durch Erklärung oder eindeutige bestätigende Handlung. Bei mehreren Zwecken muss eindeutig feststehen, dass die Einwilligung für jeden gilt. Die AEPD konkretisiert für Cookies:

- **Weitersurfen ist keine wirksame Einwilligung**, wie der Europäische Datenschutzausschuss festgestellt hat;
- das Lesen der zweiten Ebene oder das Navigieren in den Einstellungen ist ebenfalls keine Zustimmung;
- vorausgewählte Kästchen zugunsten der Annahme sind unzulässig;
- für Minderjährige unter 14 Jahren muss die Einwilligung von den Sorgeberechtigten kommen (**Art. 7 LOPDGDD**).

### Information in Ebenen

**Art. 11 LOPDGDD** erlaubt eine Information in Ebenen: Basisinformationen (Verantwortlicher, Zweck, Rechte) und ein Link zu den übrigen Angaben. Die AEPD überträgt das auf Cookies: eine kurze erste Ebene im Banner und eine zweite Ebene, meist die Cookie-Richtlinie, mit Details zu jedem Cookie, seinem Anbieter und seiner Laufzeit.

### Dauer, Widerruf und Nachweis

**Dauer.** Die AEPD hält es für gute Praxis, dass die Einwilligung für einen Cookie **höchstens 24 Monate** gilt und die Wahl in dieser Zeit gespeichert bleibt. Ändern sich Zwecke oder Dritte, müssen Sie erneut fragen.

**Widerruf.** Nutzer müssen ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können, **so einfach wie bei der Erteilung**. Das ist laut AEPD gegeben, wenn ein einfacher und dauerhafter Zugang zu den Cookie-Einstellungen besteht.

**Nachweis.** Nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO müssen Sie die Einwilligung nachweisen können. Ein Protokoll mit Datum, Wahl und Bannerversion ist der praktische Weg.

## Der LOPDGDD-konforme Cookie-Banner

Der Leitfaden der AEPD ist einer der detailliertesten Europas. Die allgemeinen Grundsätze erklärt unser [Leitfaden zum DSGVO-konformen Cookie-Banner](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-banner-dsgvo-konform-leitfaden), hier die spanischen Besonderheiten.

**Die erste Ebene** muss vor der Nutzung der Cookies erscheinen und sichtbar bleiben, bis der Nutzer handelt. Sie enthält die Identität des Anbieters, die Zwecke der Cookies und ob es eigene oder fremde sind, allgemeine Angaben zu Profilbildung, die Möglichkeiten zum Akzeptieren, Konfigurieren und Ablehnen sowie einen gut sichtbaren Link zur zweiten Ebene.

**Die Buttons.** Die Ablehnoption muss **gleichzeitig, auf derselben Ebene und mit derselben Sichtbarkeit** wie die Annahme angeboten werden, ohne Verweis auf eine andere Ebene. Gibt es einen Button „Aceptar“, braucht es einen vergleichbaren Button „Rechazar“, dazu einen Link zu einem **Einstellungsbereich** mit Wahl mindestens nach Zweck.

**Verbotene Praktiken.** Der Banner darf nicht den Eindruck erwecken, dass die Annahme Pflicht sei, nicht deutlich zur Annahme drängen und keine irreführenden Farben oder Kontraste verwenden. Das sind dieselben Dark Patterns, die europäische Behörden verfolgen, wie unser Artikel zu [Cookie Dark Patterns](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-dark-patterns-cnil-verbote) zeigt.

**Cookie-Walls.** Cookie-Walls ohne Alternative zur Einwilligung sind unzulässig. Eine Zugangsverweigerung ist nur mit angemessener Information und einer alternativen Zugangsmöglichkeit ohne Cookies möglich, die nicht kostenlos sein muss.

## Sanktionen und Kontrollen

Die **AEPD** beaufsichtigt DSGVO und LOPDGDD und ist nach Art. 43 LSSI auch für Sanktionen bei Cookie-Verstößen zuständig. Nach der LSSI gilt:

- Cookies ohne die nach Art. 22.2 erforderliche Information oder Einwilligung sind ein **leichter Verstoß** (Art. 38.4.g) mit Bußgeld **bis 30.000 €** (Art. 39);
- die Wiederholung, rechtskräftig festgestellt in den drei Jahren zuvor, ist ein **schwerer Verstoß** (Art. 38.3.i) mit **30.001 bis 150.000 €**;
- die Höhe richtet sich unter anderem nach Vorsatz, Dauer, Wiederholung, Schaden und Gewinn (Art. 40).

Betreffen Cookies personenbezogene Daten, gilt zusätzlich das DSGVO-Regime: Die Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO ist nach **Art. 72 LOPDGDD** ein sehr schwerer Verstoß, der nach drei Jahren verjährt, und Art. 83 Abs. 5 DSGVO sieht bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Umsatzes vor. Nach **Art. 76.4 LOPDGDD** werden AEPD-Bußgelder über eine Million Euro gegen juristische Personen im BOE veröffentlicht.

Von der AEPD veröffentlichte Fälle:

- **Iberia, 30.000 € (PS/00032/2020).** Nutzer konnten ohne Klick auf „Akzeptieren“ oder „Cookie-Einstellungen“ nicht weitersurfen, es gab keine Möglichkeit, alle Cookies auf einmal abzulehnen, und Drittanbieter-Cookies und Laufzeiten wurden nicht genannt. ([Entscheidung der AEPD](https://www.aepd.es/documento/ps-00032-2020.pdf))
- **Vodafone España, 20.000 € (PS/00567/2022).** Mit Entscheidung vom 28. April 2023 ahndete die AEPD Mängel der Cookie-Richtlinie und den Einsatz nicht technischer Cookies ohne Einwilligung und wies den Widerspruch des Unternehmens zurück. ([Entscheidung der AEPD](https://www.aepd.es/es/documento/reposicion-ps-00567-2022.pdf))
- **Grupo Massimo Dutti, 5.000 € (PS/00051/2023).** Auf der ersten Ebene fehlte „Alle ablehnen“, der Einstellungslink war ein schlichter Text neben einem hervorgehobenen „Alle akzeptieren“, und es gab keinen dauerhaften Zugang zum Widerruf. ([Entscheidung der AEPD](https://www.aepd.es/documento/ps-00051-2023.pdf))

## Checkliste zur Umsetzung

1. **Prüfen Sie Ihre Website** auf alle Cookies, Pixel, Local-Storage-Einträge und Fingerprinting-Skripte mit Anbieter, Zweck und Laufzeit.
2. **Trennen Sie ausgenommene Cookies** von einwilligungsbedürftigen, einschließlich Analyse.
3. **Blockieren Sie nicht ausgenommene Cookies bis zur Einwilligung**.
4. **Zeigen Sie auf der ersten Ebene** Akzeptieren, Ablehnen und Konfigurieren, mit gleich sichtbarem Ablehnen-Button.
5. **Entfernen Sie Dark Patterns**: keine vorausgewählten Kästchen, kein „Weitersurfen heißt Zustimmung“.
6. **Bieten Sie Einstellungen nach Zweck** mit klaren Beschreibungen auf Spanisch.
7. **Richten Sie einen dauerhaften Widerrufszugang ein**, etwa einen Link auf jeder Seite.
8. **Sichern Sie Einwilligungsnachweise** (Datum, Wahl, Bannerversion).
9. **Erneuern Sie die Einwilligung spätestens nach 24 Monaten**.
10. **Aktualisieren Sie Ihre Cookie-Richtlinie** mit Dritten, Zwecken und Laufzeiten.

## Wie FlowConsent Ihnen hilft, die LOPDGDD einzuhalten

FlowConsent bietet einen Banner nach den Erwartungen der AEPD: Akzeptieren, Ablehnen und Konfigurieren gleichwertig auf der ersten Ebene, Kategorien nach Zweck, nichts vorausgewählt. Skripte werden **vor der Einwilligung blockiert**, Analyse- und Werbe-Tags laufen erst nach dem Opt-in, und Google Consent Mode v2 ist integriert. Der **automatische Scan** listet die Cookies Ihrer Website, und jede Wahl wird als exportierbarer Nachweis gespeichert, wie unsere Dokumentation zum [Nachweisbericht](https://www.flowconsent.com/de/doc/proof-report) erklärt. Die Einrichtung dauert etwa zehn Minuten, das Hosting erfolgt in Europa, kostenlos bis 25.000 Sitzungen pro Monat (Pro: 14,99 € pro Monat bis 100.000 Sitzungen). Prüfen Sie Ihre Website mit unserem [kostenlosen Scanner](https://www.flowconsent.com/de/scan) und [erstellen Sie Ihr Konto](https://app.flowconsent.com/auth/register).

## Weiterführende Artikel

Die folgenden Artikel vertiefen die Punkte, auf die die AEPD besonders achtet. Beginnen Sie mit den [7 Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung](https://www.flowconsent.com/de/blog/dsgvo-einwilligung-voraussetzungen-leitfaden) und lesen Sie danach zu Cookie-Walls, Dark Patterns, Einwilligungsnachweis und einer regelkonformen Konfiguration von Google Analytics.

Weiterlesen

## Mehr zum Thema LOPDGDD.

Praktische Leitfäden aus unserem Blog, um diese Regeln auf Ihrer Website umzusetzen.

[Blog](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-banner-dsgvo-konform-leitfaden)

### [DSGVO-konformer Cookie-Banner: der vollständige Leitfaden](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-banner-dsgvo-konform-leitfaden)

[Artikel lesen ](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-banner-dsgvo-konform-leitfaden)·

[Blog](https://www.flowconsent.com/de/blog/dsgvo-einwilligung-voraussetzungen-leitfaden)

### [DSGVO-Einwilligung: die 7 Voraussetzungen für Gültigkeit](https://www.flowconsent.com/de/blog/dsgvo-einwilligung-voraussetzungen-leitfaden)

[Artikel lesen ](https://www.flowconsent.com/de/blog/dsgvo-einwilligung-voraussetzungen-leitfaden)·

[Blog](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-dark-patterns-cnil-verbote)

### [Cookie Dark Patterns: Was die CNIL in Cookie-Bannern verbietet](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-dark-patterns-cnil-verbote)

[Artikel lesen ](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-dark-patterns-cnil-verbote)·

[Blog](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-wall-dsgvo-zulaessig-alternativen)

### [Cookie-Wall: Ist sie zulässig und welche Alternativen gibt es?](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-wall-dsgvo-zulaessig-alternativen)

[Artikel lesen ](https://www.flowconsent.com/de/blog/cookie-wall-dsgvo-zulaessig-alternativen)·

[Blog](https://www.flowconsent.com/de/blog/nachweis-cookie-einwilligung-speichern)

### [Nachweis der Cookie-Einwilligung: Was Sie speichern müssen und wie lange](https://www.flowconsent.com/de/blog/nachweis-cookie-einwilligung-speichern)

[Artikel lesen ](https://www.flowconsent.com/de/blog/nachweis-cookie-einwilligung-speichern)·

[Blog](https://www.flowconsent.com/de/blog/ist-google-analytics-dsgvo-konform)

### [Ist Google Analytics DSGVO-konform? Der vollständige GA4-Leitfaden](https://www.flowconsent.com/de/blog/ist-google-analytics-dsgvo-konform)

[Artikel lesen](https://www.flowconsent.com/de/blog/ist-google-analytics-dsgvo-konform)

Fragen

## LOPDGDD und Cookies: Ihre Fragen

Ihre Frage ist nicht dabei? Schreiben Sie uns, wir antworten schnell.

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### Ist die LOPDGDD oder die LSSI das spanische Cookie-Gesetz?

Beide spielen eine Rolle, aber für Unterschiedliches. Art. 22.2 LSSI (Gesetz 34/2002) verlangt die Einwilligung, bevor Informationen auf dem Gerät gespeichert oder ausgelesen werden, vergleichbar mit § 25 TDDDG in Deutschland. Die LOPDGDD (Ley Orgánica 3/2018) passt die DSGVO an das spanische Recht an und definiert mit ihr, was eine wirksame Einwilligung ist. Verarbeiten Cookies personenbezogene Daten, gelten DSGVO und LOPDGDD zusätzlich.

### Brauche ich in Spanien eine Einwilligung für Analyse-Cookies?

Ja, grundsätzlich. Der Leitfaden der AEPD stellt klar, dass Analyse-Cookies nicht von der Pflicht zur informierten Einwilligung ausgenommen sind. Er fügt hinzu, dass sie wahrscheinlich kein großes Risiko darstellen, wenn es sich um Erstanbieter-Cookies handelt, die aggregierte Daten zu rein statistischen Zwecken verarbeiten, über die informiert wird und die abgelehnt werden können. Im Banner müssen sie trotzdem erscheinen.

### Darf ich auf einer spanischen Website eine Cookie-Wall einsetzen?

Nur in engen Grenzen. Laut AEPD darf der Zugang zu Diensten nicht von der Annahme von Cookies abhängen, Cookie-Walls ohne Alternative zur Einwilligung sind daher unzulässig. Eine Zugangsverweigerung ist nur möglich, wenn der Nutzer angemessen informiert wird und eine alternative Zugangsmöglichkeit ohne Annahme der Cookies erhält, die nicht unbedingt kostenlos sein muss.

### Wie lange gilt eine Cookie-Einwilligung in Spanien?

Das Gesetz legt keine Frist fest, aber die AEPD hält es für gute Praxis, dass die Einwilligung für einen bestimmten Cookie nicht länger als 24 Monate gilt. In dieser Zeit soll die Wahl des Nutzers gespeichert bleiben, damit er nicht bei jedem Besuch erneut gefragt wird. Ändern sich die Zwecke der Cookies oder die beteiligten Dritten, müssen Sie früher neu informieren und erneut um Einwilligung bitten.

### Wie hoch sind die Bußgelder für Cookie-Verstöße in Spanien?

Die AEPD ahndet Cookie-Verstöße nach der LSSI. Die Nutzung von Cookies ohne die nach Art. 22.2 erforderliche Information oder Einwilligung ist ein leichter Verstoß mit Bußgeld bis 30.000 €. Eine Wiederholung innerhalb von drei Jahren nach einer rechtskräftigen Entscheidung wird zum schweren Verstoß mit 30.001 bis 150.000 €. Bei rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten kommen DSGVO-Bußgelder hinzu.

### Gilt das spanische Cookie-Recht für deutsche Unternehmen?

Die LSSI gilt für in Spanien niedergelassene Anbieter und für Dienste über eine feste Niederlassung in Spanien, außerdem für Anbieter außerhalb von EU und EWR, die sich gezielt an Spanien richten. Ein deutsches Unternehmen ohne Niederlassung in Spanien unterliegt für das Setzen von Cookies vor allem dem TDDDG. Die DSGVO gilt aber immer, wenn seine Cookies personenbezogene Daten von Personen in der EU verarbeiten.

## Offizielle Quellen

Die Texte und Leitlinien, auf denen diese Seite beruht.

- [Ley Orgánica 3/2018 (LOPDGDD), konsolidierte Fassung im BOE ](https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2018-16673)www\.boe.es
- [Ley 34/2002 (LSSI), konsolidierte Fassung im BOE ](https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2002-13758)www\.boe.es
- [AEPD, Guía sobre el uso de las cookies (aktualisiert im Mai 2024) ](https://www.aepd.es/guias/guia-cookies.pdf)www\.aepd.es
- [AEPD, Entscheidung PS/00032/2020 (Iberia) ](https://www.aepd.es/documento/ps-00032-2020.pdf)www\.aepd.es
- [AEPD, Entscheidung über den Widerspruch im Verfahren PS/00567/2022 (Vodafone España) ](https://www.aepd.es/es/documento/reposicion-ps-00567-2022.pdf)www\.aepd.es
- [AEPD, Entscheidung PS/00051/2023 (Grupo Massimo Dutti) ](https://www.aepd.es/documento/ps-00051-2023.pdf)www\.aepd.es

Weitere Gesetze

## Weitere Cookie- und Datenschutzgesetze.

[DSGVO · Opt-in](https://www.flowconsent.com/de/laws/dsgvo)

### [DSGVO und Cookies: Was die Verordnung von Ihrer Website verlangt](https://www.flowconsent.com/de/laws/dsgvo)

[Leitfaden lesen ](https://www.flowconsent.com/de/laws/dsgvo)·

[ePrivacy-Richtlinie · Opt-in](https://www.flowconsent.com/de/laws/eprivacy-richtlinie)

### [ePrivacy-Richtlinie und Cookies: die Regel hinter jedem Cookie-Banner](https://www.flowconsent.com/de/laws/eprivacy-richtlinie)

[Leitfaden lesen ](https://www.flowconsent.com/de/laws/eprivacy-richtlinie)·

[CCPA / CPRA · Opt-out](https://www.flowconsent.com/de/laws/ccpa-cpra)

### [CCPA und CPRA: Was das kalifornische Recht bei Cookies verlangt](https://www.flowconsent.com/de/laws/ccpa-cpra)

[Leitfaden lesen ](https://www.flowconsent.com/de/laws/ccpa-cpra)·

[UK GDPR / PECR · Opt-in](https://www.flowconsent.com/de/laws/uk-gdpr-pecr)

### [UK GDPR, PECR und Cookies: Was britisches Recht von Ihrer Website verlangt](https://www.flowconsent.com/de/laws/uk-gdpr-pecr)

[Leitfaden lesen ](https://www.flowconsent.com/de/laws/uk-gdpr-pecr)·

[TDDDG · Opt-in](https://www.flowconsent.com/de/laws/tdddg)

### [TDDDG und Cookies: Was § 25 TDDDG (ehemals TTDSG) von Ihrer Website verlangt](https://www.flowconsent.com/de/laws/tdddg)

[Leitfaden lesen ](https://www.flowconsent.com/de/laws/tdddg)·

[revDSG · Opt-out](https://www.flowconsent.com/de/laws/revdsg-schweiz)

### [revDSG und Cookies: Was das Schweizer Datenschutzgesetz von Ihrer Website verlangt](https://www.flowconsent.com/de/laws/revdsg-schweiz)

[Leitfaden lesen ](https://www.flowconsent.com/de/laws/revdsg-schweiz)·

[LGPD · Gemischt](https://www.flowconsent.com/de/laws/lgpd-brasilien)

### [LGPD und Cookies: Was Brasiliens Datenschutzgesetz von Ihrer Website verlangt](https://www.flowconsent.com/de/laws/lgpd-brasilien)

[Leitfaden lesen](https://www.flowconsent.com/de/laws/lgpd-brasilien)

[Alle Gesetze ansehen](https://www.flowconsent.com/de/laws)

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